13.03.2019
Einzug von Forderungen
Nach den Vorschriften des deutschen BGB kommt der Schuldner - sofern er selbst ein Unternehmer ist - in Verzug mit
seiner
Zahlungspflicht,
wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit keine Zahlung leistet.
Bei Verbrauchern innerhalb Deutschlands muss der Gläubiger in seiner Rechnung zusätzlich darauf hinweisen, dass
dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung der Verzug eintritt. Ohne diesen rechtzeitigen Hinweis tritt Verzug erst nach
den gesetzlichen Regeln ein.
Um
Verzug herbeizuführen,
muss die Rechnung also ordnungsgemäß erstellt werden, sie muss fällig sein, und sie muss dem Schuldner auch
tatsächlich zugehen.
Die Fälligkeit
Ob eine Forderung fällig ist, richtet sich nach dem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag.
Haben die Vertragsparteien einen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart, z.B. Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach
Leistungserbringung, dann richtet sich die Fälligkeit nach dieser Bestimmung. In der Rechnung selbst kann das
Zahlungsziel nicht verkürzt werden. Ohne eine Bestimmung der Leistungszeit ist die Leistung sofort, oder bei
Werkverträgen direkt nach Abnahme der Leistung, fällig.
Eine falsch ausgestellte Rechnung kann diesen Zahlungstermin jedoch hinauszögern. Im Geschäftsverkehr kommt es vor,
dass der Gläubiger das
Zahlungsziel mit 30 Tagen nach Rechnungseingang
angibt. Hier kann der Lieferant die Zahlung auf die Rechnung aber nicht vorher verlangen. Die Rechnung wird dann
tatsächlich erst 30 Tage später fällig.
Gerade bei Werkverträgen ist die förmliche Abnahme des Werkes eine Fälligkeitsvoraussetzung. Der Unternehmer als
Forderungsinhaber muss sich also schon bei der Erstellung der Rechnung darum kümmern, dass der Schuldner das Werk
entweder abnimmt, oder aber, dass eine sonstiger Zahlungsnachweis erbracht werden kann. Auch dies kann durch
geeignete Formulierungen im Kaufvertrag erfolgen.
Mahnung: Einmal schriftlich mahnen
Typischerweise erhält der Schuldner die Rechnung, doch es erfolgt keine Zahlung.
Bevor weitere juristische Schritte eingeleitet werden, muss der Gläubiger den Schuldner zunächst in Zahlungsverzug
setzen.
Der Verzug tritt ein
- 30 Tage nach Rechnungszugang und Fälligkeit
- bei fruchtlosem Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels
- durch eine schriftliche Mahnung
- durch die Beantragung eines Mahnbescheides oder die Zustellung einer Klage
- bei endgültiger Weigerung des Schuldners die offene Forderung zu begleichen
Der einfachste und schnellste Weg für den Gläubiger ist es also, dem säumigen Kunden erst einmal eine Mahnung
zuzuschicken. Dies sollte
per Einschreiben
erfolgen, und es ist auch schon innerhalb der Zahlungsfrist zulässig und rechtswirksam. Eine bestimmte Form ist für
die Mahnung nicht vorgeschrieben. So könnte eine Mahnung auch durch einen Telefonanruf oder eine E-Mail erfolgen.
Mit Erhalt der Mahnung gerät der Schuldner in Verzug. Die Mahnung ist allerdings jedoch nicht erforderlich, wenn
einer der oben genannten anderen Voraussetzungen vorliegt.
Die Bedeutung des Verzugs für den Gläubiger
Erst wenn Zahlungsverzug besteht, kann der Gläubiger das
Inkasso in Deutschland
beginnen und die weiteren Verzugskosten wie Mahngebühren, Verzugszinsen oder Rechtsanwaltskosten vom Schuldner
erstattet verlangen.
Ersetzt werden dabei
- Kosten der Mahnung
- Verzugszinsen
- die Kosten eines
Inkassounternehmens
oder eines Rechtsanwalts
- die Kosten für die Einholung von Auskünften beim Melderegister, beim Handelsregister oder bei der SCHUFA
Eine schriftliche Mahnung des Schuldners vor der Beauftragung eines Anwalts hat auch prozessuale Gründe.
Wird nämlich ohne vorherige Mahnung sofort geklagt, könnte der Schuldner den Zugang der Mahnung bestreiten, und er
könnte somit behaupten, überhaupt nicht in Verzug gesetzt worden zu sein.
Klagt ein Gläubiger nämlich bevor er außergerichtlich gemahnt hat, so könnte das Gericht, selbst wenn die
Forderung berechtigt ist, dem Schuldner nicht die
Prozesskosten
auferlegen. Bereits aus diesem Grund sollte jedenfalls eine Mahnung an den Schuldner verschickt werden.
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