13. März 2019
Die neuen Patientenrechte
Ein bei der Krankenkasse versicherter Patient hatte seinen Zahnarzt mit der unwahren Behauptung verklagt, er habe
die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt. Das zuständige Gericht in Hamburg verurteilte den Arzt zur Zahlung von
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-€ mit der Begründung, die Operation des Zahnes sei medizinisch nicht notwendig
gewesen und die Verwendung der Implantate aus Titan sei fehlerhaft erfolgt. Außerdem wurde der Behandler zur
Erstattung der Anwaltskosten verurteilt. Der geschädigte Patient war mit der Behandlung nicht zufrieden und
forderte vom Kurpfuscher einen
weiteren Schadensersatz
in Höhe von 5.000,-€. Die Behandlung zur Behebung der körperlichen und psychischen Schäden wurde jedoch nicht sofort
durchgeführt, obwohl dies hätte erfolgen müssen und auch beabsichtigt war.
Die
Schlichtungsstelle für Norddeutschland
entschied zunächst, dass der Patient für den Behandlungsfehler Schmerzensgeld erhält, die weiteren
Heilbehandlungskosten jedoch nicht erstattungsfähig seien. Die bei einer Körperverletzung bestehende
Behandlungspflicht bietet bei einem Verzicht des Versicherten auf eine erneute Operation und die damit verbundenen
erheblichen Schmerzen einen
gesundheitlichen
Nachteil.
Der Patient ließ sich daraufhin sämtliche vorhandenen Amalgamfüllungen entfernen und sie durch Kunststoffinlays und
Kronen aus Zahngold ersetzen. Hintergrund dieser an sich
medizinisch gebotenen
Heilbehandlung
war, dass der Patient auf Grund einer Ertaubung nicht ausreichend aufgeklärt werden konnte, und deshalb nicht über
die Operationsrisiken informiert war. Wegen der daraufhin auftretenden Beschwerden begab er sich in die Behandlung
eines Facharztes, der mangels geeigneter Behandlungsmethoden zur Extraktion sämtlicher Zähne riet, weil bei der
Patientin bereits eine deutliche Allergie gegen Ärztepfusch und eine Abneigung gegen operierende Ärzte insgesamt
festgestellt worden war.
Arzthaftpflicht
Nach der Durchführung der Behandlung weigerte sich die Haftpflichtversicherung des Arztes, die Kosten der weiteren
und ebenfalls fehlerhaften Behandlung in Höhe von 2.400,-€ zu erstatten; dies teilte sie dem Anwalt des Patienten
mit. Sie bestritt einen Zusammenhang zwischen dem medizinischen Eingriff und den körperlichen Beschwerden des
Patienten, und stellte sich ferner auf den Standpunkt, die gesamte Schönheitsoperation sei misslungen und auch
medizinisch nicht indiziert gewesen.
Eine weitere Frage der Arzthaftung stellt sich im Zusammenhang mit der
Fehlfunktion eines medizinischen Gerätes,
wenn die gesundheitliche Schädigung durch einen nicht desinfizierten medizinisch-technischen Apparat verursacht
wurde, der darüberhinaus seit langem nicht mehr kontrolliert worden war. Ist dies die Folge einer unterbliebenen
Aufklärung über die Risiken der Behandlung
und der anschließenden Operation, dann kann der Schaden auf persönliches Verschulden des behandelnden Arztes
zurückgeführt werden. In diesem Fall haftet grundsätzlich auch der Krankenhausträger, er muss auch die
Kosten des Fachanwalts für Patienten
in Hamburg übernehmen.
Geschädigte Patienten
Ist der an der Gesundheit geschädigte Patient nicht mit dem behandelnden Schönheitschirurgen über die Höhe des
Schadensersatzes einig geworden, dann bildet der zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossene
Behandlungsvertrag die Grundlage für
sämtliche Schadenersatzansprüche
des Patienten. Bei einer schlampig durchgeführten Operation haftet der Arzt auch für seinen Assistenten, allerdings
nur, wenn die Behandlung ambulant oder im Krankenhaus stattfindet, und wenn der Verstoß gegen die ärztliche
Sorgfaltspflicht
dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhausträger vorgeworfen werden kann. Auch in diesem Fall müssen die
Kosten
des Patientenanwalts wieder ersetzt werden.
Es besteht deshalb auch eine rechtliche Verpflichtung des Arztes, alle medizinischen Geräte und technischen
Apparate regelmäßig persönlich zu überprüfen, ohne sich dabei auf fachlich geschultes Personal verlassen zu können,
und sich mit dem Einverständnis des Patienten noch vor der Operation vertraut zu machen.
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